Abschied vom „gelben Schein“

Hintergrund

Sind im August – mit den zusätzlichen Anforderungen im Nachweisgesetz – neue gesetzliche Verpflichtungen zum Gebrauch großer Mengen Papier hinzugekommen, erfolgt mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ein Digitalisierungsschritt.

Worum geht es? 

Waren Arbeitnehmer:innen in der Vergangenheit arbeitsunfähig erkrankt, benötigten sie zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie erhielten drei Exemplare – je eine Ausfertigung „zur Vorlage beim Arbeitgeber“, „zur Vorlage bei der Krankenversicherung“ und „für den Arbeitnehmer“. In Zukunft wird die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten digital erfolgen.

Wie erfolgt die Umsetzung? 

Die Umsetzung verläuft in mehreren Etappen. Seit dem 1.1.2022 erfolgt die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Kassenärzt:innen an die gesetzlichen Krankenversicherungen. Das Erfordernis der Übermittlung einer Bescheinigung durch die Arbeitnehmer:innen an die gesetzliche Krankenversicherung entfällt. Das Exemplar zur Vorlage beim Arbeitgeber wird derzeit überwiegend noch in Papierform ausgestellt und durch die Arbeitnehmer:innen dem Arbeitgeber vorgelegt. Ab dem 1.1.2023 entfällt für Arbeitnehmer:innen auch die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu übersenden. Aufgrund der digitalen Übermittlung der eAU durch die Arztpraxen an die gesetzlichen Krankenversicherungen haben Arbeitgeber dann die Möglichkeit, die jeweiligen Daten digital abzurufen.

Welche Auswirkungen hat die eAU für die Praxis?

  • Die Pflicht der Arbeitnehmer:innen, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die eigene Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen, besteht fort.
  • Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nimmt das neue Verfahren Arbeitnehmer:innen das Risiko der verspäteten Einreichung ab. 
  • Neben einer Einsparung von Ressourcen bei der analogen Lagerung von Dokumenten können sich Arbeitgeber nun organisatorisch auf die digitale Übermittlung der Daten verlassen und sind nicht auf die zuverlässige und rechtzeitige Beibringung der Bescheinigung durch Arbeitnehmer:innen angewiesen.
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen und Minijobber:innen in Privathaushalten sind von der Regelung ausgenommen. Für sie ist weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform auszustellen. Es ist schade, dass der Gesetzgeber das digitale Verfahren nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer:innen digital geregelt hat. Ob hier noch eine Nachbesserung bzw. spätere Anpassung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Bei Fragen und Unterstützungsbedarf zur eAU stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns dazu an.

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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Peter Staroselski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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