Die Abmahnung: Wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden

 

Kernaussage

Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung gegenüber einer anderen Person, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. In der Regel ist die Abmahnung bekannt als arbeitsrechtliches Mittel, mit dem ein Arbeitnehmer aufgefordert wird, ein vertragswidriges Verhalten einzustellen oder nicht zu widerholen.

Aber nicht nur als Arbeitgeber können Unternehmen eine Abmahnung aussprechen. Vielmehr können Abmahnungen auch gegenüber Wettbewerbern oder anderen Dritten erteilt werden, wenn dem Unternehmen diesen gegenüber Unterlassungsansprüche zustehen. Solche Unterlassungsansprüche ergeben sich etwa aus den Rechten am geistigen Eigentum (z.B. Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht) und dem Wettbewerbsrecht.

Massenabmahnungen und unseriöse Geschäftsmodelle in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass die Abmahnung mit einem gewissen „Schmuddel-Image“ kämpft. Mit diesem Artikel möchten wir aufzeigen, wie Ihnen eine Abmahnung helfen kann, Ihre Rechte durchzusetzen, aber auch, wie Sie mit einer Abmahnung umgehen sollten.

Welchen Zweck hat eine Abmahnung und was steht da drin?

Eine Abmahnung dient dem Zweck, Streitigkeiten über Unterlassungsansprüche außergerichtlich beizulegen und somit Zeit und Kosten zu sparen. Insbesondere im Urheberrecht sollte diese Möglichkeit auch vor einer Klage zunächst genutzt werden. Zwar ist die in § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Abmahnung keine Prozessvoraussetzung, doch bleibt dem Beklagten ohne vorangegangene Abmahnung die Möglichkeit, den mit der Klage geforderten Anspruch sofort anzuerkennen. In diesem Fall hat der Kläger zwar den Prozess gewonnen, trägt jedoch die entstandenen Verfahrenskosten. Auch in anderen Rechtsbereichen dient eine Abmahnung dem Schutz vor einem solchen sofortigen Anerkenntnis. Vor dem Hintergrund, dass gerichtlichen Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht und Markenrecht überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz stattfinden, kommt der Abmahnung in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu: Die Gerichte erlassen einstweilige Verfügungen nur, wenn der Gegner zuvor abgemahnt wurde.

Wie kann Ihnen eine Abmahnung helfen?

Eine Abmahnung kann Ihnen helfen, Ihr geistiges Eigentum zu schützen oder wettbewerbswidriges Verhalten Ihrer Mitbewerber zu unterbinden.

Insbesondere durch das Internet ist es einfach geworden, fremde Inhalte wie Fotos, Texte, Grafiken oder ähnliche Werke zu kopieren und für eigene Zwecke zu verwenden. Ärgerlich ist dies für diejenigen, die viel Geld und/oder Zeit in die Erstellung dieser Werke gesteckt haben. Daher gibt das Urheberrecht den „Schöpfern“ dieser Werke das Recht, gegen diese unbefugten Vervielfältigungen vorzugehen. Aber selbstverständlich nicht nur das Urheberrecht, sondern auch andere Gegenstände des geistigen Eigentums wie Patente, Marken oder Geschäftsgeheimnisse gilt es zu schützen.

Im Wettbewerbsrecht kann die Abmahnung dazu dienen, die Fairness zwischen den Wettbewerbern herzustellen. Wirbt ein Mitbewerber beispielsweise mit unlauteren Methoden, verschafft er sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die sich an die Regeln halten.

Was ist Inhalt einer Abmahnung?

Bereits aus der Abmahnung muss für den Empfänger erkennbar sein,

  • wer
  • was
  • von wem
  • warum

fordert. Für das „Warum“ muss das rechtswidrige Verhalten, das dem Abgemahnten vorgeworfen wird, konkret beschrieben werden, also beispielsweise wann und wo die Rechtsverletzung stattgefunden hat und durch welches Verhalten sie ausgelöst wurde.

Mit dem Unterlassungsanspruch können auch Auskunfts- und Zahlungsansprüche in der Abmahnung verbunden werden. Diese sind genau zu beziffern und aufzuschlüsseln.

Im Regelfall wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Durch die vorangegangene Rechtsverletzung hat der Abgemahnte die Vermutung begründet, diese Verletzung in Zukunft zu wiederholen. Um diese Wiederholungsgefahr auszuschließen, verpflichtet sich der Abgemahnte daher mit der Unterlassungserklärung dazu, nicht erneut das Recht des Inhabers zu verletzen. Sollte er dagegen verstoßen, verpflichtet er sich zur Zahlung der Vertragsstrafe, deren Höhe vertraglich bestimmt ist oder in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird.

Es ist zu empfehlen, die Abmahnung gemeinsam mit einem Rechtsanwalt zu verfassen. Denn es kommt auf den richtigen Inhalt und eine präzise Formulierung an, um sicherzustellen, dass die gewünschten Zwecke damit erreicht werden können. Hierzu wird der Abmahnung, obwohl es Sache des Abgemahnten ist, regelmäßig der Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, den der Abgemahnte übernehmen kann. Außerdem wird der Rechtsanwalt vor Ausspruch der Abmahnung Ihren Unterlassungsanspruch prüfen. Hierdurch können Sie die Folgen einer unberechtigten Abmahnung oder Schutzrechtsverwarnung vermeiden, konkret die Erstattung von gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen droht beim Einschalten eines Rechtsanwalts kein signifikantes Kostenrisiko, da die Kosten für den Rechtsanwalt (zumindest in der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] zu berechnenden Höhe) als Aufwendungsersatz von dem Abgemahnten gefordert werden können.

Wie sollten Sie reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?

Sie sollten unbedingt eine Abmahnung als solche ernst nehmen und die Fristen in der Abmahnung beachten, denn trotz des „Schmuddel-Images“, sind die meisten Abmahnungen begründet. Beachten Sie die Ihnen gesetzte Fristen nicht, nimmt der Abmahnende regemäßig gerichtliche Hilfe in Anspruch und beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder reicht eine Klage ein. Damit entstehen weitere Kosten für das Gerichtsverfahren. Zudem ist ein etwaiger Verstoß zwingend zu beseitigen.

Das bedeutet nicht, dass voreilig die geforderten Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten gezahlt oder die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollten. Häufig werden die Forderungen zu hoch angesetzt, so dass dort Handlungsspielraum besteht. Die beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen sollten sehr genau geprüft und modifiziert werden, beispielsweise kann die Höhe der Vertragsstrafe angemessen gemindert und das zu unterlassende Verhalten konkreter bestimmt werden. Dieses ist sehr wichtig, weil der Abmahnende das spätere Verhalten des Abgemahnten regelmäßig überprüfen wird, denn das Vertragsstrafversprechen bietet hinreichenden Anreiz dazu. Verstößt der Abgemahnte schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ist die Vertragsstrafe verwirkt. Der Abmahnende wird in diesem Fall nicht nur zur Zahlung der Vertragsstrafe auffordern, sondern erneut abmahnen sowie die Erstattung von Abmahnkosten und eine neue Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer deutlich höheren Vertragsstrafe fordern. Dieses wiederholt sich bei jedem Verstoß. Aus diesem Grund kann es im Einzelfall vorzugswürdig sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. 

Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Ansprüche rechtlich überprüft werden, kann der Abmahnende jedenfalls keinen wirtschaftlichen Vorteil aus einem weiteren Verstoß für sich ziehen, weil im Wiederholungsfall statt der Vertragsstrafe ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen ist. 

Wie können Unternehmen Abmahnungen vermeiden?

Ein besonders wichtiges Aushängeschild für jedes Unternehmen ist die eigene Webseite oder andere Plattformen im Internet. Dort können sich Unternehmen einem breiten Publikum präsentieren. Aber besonders dort können auch Schwachstellen schnell entdeckt und einfach recherchiert werden. Ein häufiger Gegenstand von Abmahnungen sind daher auch fehlende Angaben im Impressum. Das Impressum, was immer leicht erreichbar sein muss, kann einfach überprüft werden, da der Inhalt genau gesetzlich vorgegeben ist. Aber auch widerrechtlich verwendete Bilder, Texte, Grafiken oder Ähnliches können durch Suchmaschinen schnell gefunden und dann abgemahnt werden. 

Wir empfehlen daher, die Webseite regelmäßig zu prüfen. Die regelmäßige Prüfung ist dabei besonders wichtig, da sich gesetzliche Vorgaben ändern oder möglicherweise geschlossene Lizenzvereinbarungen über die Verwendung bestimmter Inhalte verlängert werden müssen.

Sie haben Fragen hierzu oder zu anderen Bereichen des IT-Rechts? Sprechen Sie und gerne an, wir beraten Sie persönlich. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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