Abgeltungsteuersatz bei mittelbarer Gesellschafterfremdfinanzierung

Hintergrund

In der Einkommensteuer unterliegen Darlehenszinsen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (so genannter Abgeltungsteuersatz). Nur in gesetzlich kodifizierten Ausnahmefällen sollen die Darlehenszinsen der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. So sollen gemäß § 32d Abs. 2 EStG Darlehenszinsen nicht mit 25 % besteuert werden, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei der Berechnung der 10-prozentigen Beteiligungsgrenze sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof hat sich nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zur mittelbaren Beteiligung ausgesprochen.

Sachverhalt

Klägerin war eine natürliche Person, die zunächst mit 10,86 % und später mit 22,80 % an der F-GmbH beteiligt war. Die F-GmbH hielt wiederum 94 % der Anteile an der L-GmbH. Die mittelbar an der L-GmbH beteiligte Klägerin gewährte dieser unmittelbar ein Darlehen und erzielte daraus Zinsen. Während die Klägerin für die Besteuerung der Darlehenszinsen den Abgeltungsteuersatz begehrte, unterzog das Finanzamt die Zinserträge der tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage teilweise statt.

Entscheidung

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof dazu nun entschieden, dass der Abgeltungsteuersatz bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge mittelbar zu mindestens 10 % an der Schuldnerin beteiligt ist. Sofern Anteilseigner und Schuldnerin der Kapitalerträge jeweils Kapitalgesellschaften seien, könne der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge allenfalls eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahestehende Person sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfüge. Dies war im zu entscheidenden Sachverhalt jedoch gerade nicht der Fall, denn die Klägerin war an der F-GmbH nur zu 10,85 % bzw. später 22,80 % beteiligt.

Fazit

In der Literatur wurde bereits überwiegend die Gleichstellung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen bei der Versagung des Abgeltungsteuersatzes im Falle einer Gesellschafterfremdfinanzierung verneint. Es ist erfreulich, dass der Bundesfinanzhof diese Auffassung nun bestätigt hat. Die Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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