Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz

Kernaussage

Nimmt ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis auf § 1a Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz auf, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diese Abfindung zusätzlich zu einer Sozialplanabfindung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.7.2016 entschieden und deutlich gemacht, dass ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich hervorgehen muss.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um einen Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz. Im Betrieb des Beklagten hatten der Beklagte und der bei ihm bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen. Inhalt dessen war eine Regelung, dass den von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern eine nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zu berechnende Abfindung gezahlt wird. Im Kündigungsschreiben an den Kläger hatte der Beklagte dann zusätzlich mitgeteilt, dass der Kläger gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Anspruch auf eine Abfindung habe, wenn er keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einlege. Der Arbeitnehmer tat dies auch nicht und der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer die Abfindung aus dem Sozialplan aus. Eine weitere Zahlung lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer legte sodann Klage auf Zahlung der Abfindung entsprechend den Mitteilungen im Kündigungsschreiben ein, da er keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass er in der Kündigung lediglich die Regelungen aus dem Interessenausgleich aufgenommen habe. Dieser Auffassung des Arbeitgebers folgten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht nicht.

Entscheidung

Auch in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Kündigungsschreiben nicht bereits durch Zahlung der Abfindung aus dem Interessenausgleich erfüllt sei. Eine Anrechnung scheide vorliegend aus, da der Anspruch auf Abfindung aus dem Kündigungsschreiben neben dem Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan stehe. Begründet wurde dies damit, dass beide Abfindungsansprüche unterschiedliche Zwecke verfolgten und insbesondere eine Sozialplanabfindung nicht von der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden könne. Soweit sich der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben missverständlich ausgedrückt habe, gehe dies zu seinen Lasten.

Konsequenz

Vor dem Hintergrund, dass kollektivrechtlich bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist, dass Sozialplanabfindungen nicht von einem Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden dürfen, ist die Entscheidung folgerichtig.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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