§ 50d Abs. 3 EStG (2012) nicht mit EU-Recht vereinbar

Hintergrund

Der ausländische Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft hat einen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von Kapitalertragsteuer auf eine Ausschüttung, wenn die Voraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens oder der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. § 50d Abs. 3 EStG macht die Erstattung bzw. Freistellung national von weiteren – engen – Voraussetzungen abhängig, die bei Nichterfüllung typisierend einen Missbrauch unterstellen. Der Europäische Gerichtshof hatte kürzlich geurteilt, dass die generelle Missbrauchsvermutung in § 50d Abs. 3 EStG a.F. (Jahressteuergesetz 2007) weder mit der Mutter-Tochter-Richtlinie noch mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist (siehe dazu dhpg-Meldung vom 1.2.2018). Die Finanzverwaltung hat darauf mit Schreiben vom 4.4.2018 reagiert (siehe dazu dhpg-Meldung vom 3.5.2018) und die Anwendung der alten Missbrauchsvorschrift für Erstattungs- und Freistellungsansprüche von Kapitalertragsteuer gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie ausgesetzt. Die geltende Missbrauchsvorschrift soll in diesen Fällen nur noch eingeschränkt Anwendung finden. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.6.2018 auch die EU-Rechtswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung des § 50d Abs. 3 EStG festgestellt. Damit ist fraglich, ob die einschränkende Interpretation durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.4.2018 ausreichend ist.

Aktueller Beschluss des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Verletzung der Mutter-Tochter-Richtlinie vorliege. Dies deshalb, weil die Mitgliedstaaten zwar zu Regelungen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Missbrauch berechtigt seien. Eine nationale Regelung stehe mit diesem Zweck aber nur in Einklang, wenn sie einen Missbrauch in der Form der Nutzung eines Steuervorteils durch eine rein künstliche Gestaltung verhindern soll. Die nationalen zuständigen Behörden müssen unter Beachtung aller Umstände einen Anfangsbeweis für ein missbräuchliches Verhalten prüfen. Dabei dürfen sie die Konzernstruktur und die organisatorische und wirtschaftliche Stellung der Gesellschaft im Konzern – entgegen § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG (Stand-alone Betrachtung) – nicht außer Acht lassen. Außerdem schreibe die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht vor, welche Art der Tätigkeit eine Muttergesellschaft auszuüben habe. Diese könne auch in der Verwaltung einer Beteiligung bestehen. Des Weiteren schließe die Richtlinie die Vermeidung von Kapitalertragsteuer nicht aus, auch wenn an der EU-ausländischen Muttergesellschaft natürliche Personen oder andere im Drittland ansässige Personen beteiligt seien. Darüber hinaus liege dadurch auch ein Verstoß gegen die EU-verbürgte Niederlassungsfreiheit vor.

Fazit

Die Situation hat sich für Ansprüche auf Erstattung oder Freistellung von Kapitalertragsteuer aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie weiter verbessert. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf den Beschluss steht noch aus. Auf Doppelbesteuerungsabkommen-Fälle, in denen die Muttergesellschaft außerhalb der EU ihren Sitz hat, hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dagegen keine unmittelbare Auswirkung.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink