Rechtsprechung zur zwischenstaatlichen Amtshilfe

Hintergrund

Die Finanzverwaltung kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Zwecke des Besteuerungsverfahrens Informationen mit ausländischen Finanzbehörden auf Ersuchen, spontan oder automatisch austauschen. Zudem besteht die Möglichkeit der Durchführung von koordinierten bilateralen und multilateralen Außenprüfungen in Form von Simultanprüfungen oder gemeinsamen Prüfungen (so genannte Joint Audits). Rechtsgrundlage hierfür können völkerrechtliche Vereinbarungen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) und Rechtsakte der Europäischen Union sein. Das „Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ („AHiG“) stellt die inländische Rechtsgrundlage für die Gewährung von Amtshilfe gemäß dem EU-Recht dar. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 23.11.2015 ein Anwendungsschreiben für die Obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen veröffentlicht. Dieses wurde kürzlich um das Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete vom 6.1.2017 ergänzt. Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland zentral für die eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuche zuständig. Das Finanzgericht Köln hat kürzlich über die Rechtmäßigkeit einer bilateralen Betriebsprüfung und eines Auskunftsersuchens mittels Prüferentsendung entschieden.

Sachverhalte

Im ersten Fall ging es um die Überprüfung von Verrechnungspreisen in einem Konzern. Eine in Deutschland ansässige GmbH war Tochtergesellschaft einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft, die noch an weiteren Gesellschaften im Ausland beteiligt war. Die GmbH bezog ihre benötigten Waren über ihre Muttergesellschaft, wobei diese wiederum die Waren bei ihrer Tochtergesellschaft in Hongkong erwarb. Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung bei der GmbH forderte der Prüfer Bilanzunterlagen der Schwestergesellschaft in Hongkong an, um die Gestaltung der Verrechnungspreise zu überprüfen. Die GmbH trug vor, dass sie keinen Zugriff darauf habe. Sodann teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie beabsichtige, der Finanzverwaltung in den Niederlanden eine gleichzeitige Betriebsprüfung bei der GmbH und ihrer Muttergesellschaft vorzuschlagen. Die GmbH stellte hiergegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Im zweiten Fall wurde eine schwedische Konzerngesellschaft, die Inhaberin der relevanten Markenrechte des Konzerns war, auf eine deutsche Konzerngesellschaft in der Rechtsform einer GmbH verschmolzen. Die Finanzverwaltung wollte innerhalb einer Betriebsprüfung durch ein Auskunftsersuchen bei der schwedischen Finanzverwaltung die Entstrickungswerte abfragen beziehungsweise die Entsendung eines deutschen Finanzbeamten nach Schweden vorschlagen. Es lagen Anhaltspunkte vor, dass die in Schweden angesetzten Entstrickungswerte mehrere Millionen Euro unter den Wertansätzen lagen, die in Deutschland im Rahmen der Verstrickung angesetzt wurden. Auch hier sollte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Auskunftsersuchen verhindern.

Entscheidungen

Das Finanzgericht lehnte den Antrag der GmbH im ersten Fall mit Beschluss vom 23.5.2017 als unbegründet ab. Der beabsichtige Informationsaustausch zu den Verrechnungspreisen und der Gewinnverteilung im Konzern sei für die Festsetzung der Steuern voraussichtlich erheblich. Sämtliche nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden.

Den zweiten Fall entschied das Finanzgericht mit Beschluss vom 20.10.2017 entsprechend und lehnte den Antrag ebenfalls ab. Da die Möglichkeit bestehe, dass in Schweden und Deutschland Bewertungsansätze erklärt wurden, die erheblich voneinander abweichen, sei es erforderlich, verhältnismäßig und auch zumutbar, wenn die deutsche Finanzverwaltung das Instrument des grenzüberschreitenden Auskunftsersuchens sowie einer Prüferentsendung nutzt, um die Steuern in Deutschland ordnungsgemäß festzusetzen.

Fazit

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Auskunftsersuchen kann wohl nur erfolgsversprechend sein, wenn die Finanzverwaltung noch nicht sämtliche nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Auslandssachverhalte sollten umfangreich dokumentiert werden, um zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Bilaterale und multilaterale Außenprüfungen können für den Steuerpflichtigen auch von Vorteil sein, da dadurch Doppelbesteuerungen vermieden werden können.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink