Nahestehende Personen im Sinne des Insolvenzrechts
Kernaussage
Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind. Daher kann eine erbrachte Leistung durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Sachverhalt
Im April 2010 wurde die Schuldnerin, eine GmbH, gegründet. Nach Antrag auf Insolvenzeröffnung im September 2011 wurde im November 2011 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG, die von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin vertreten wird. Der Geschäftsführer der Schuldnerin und die Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG sind Eheleute. Aufgrund von monatlichen Rechnungen - ohne schriftliche Aufträge für Verwaltungs- und Konstruktionsarbeiten - bezahlte die Schuldnerin an die Beklagte rund 100.000 €, von denen der Insolvenzverwalter und Kläger jetzt 50.000 € zurückverlangt.
Entscheidung
Die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Die beklagte GmbH & Co. KG gilt hier gegenüber der GmbH als nahestehend. Ist der Schuldner - wie hier die GmbH - eine juristische Person, so werden die in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO genannten natürlichen Personen als nahestehend erfasst, wenn sie Mitglieder eines Vertretungsorgans des Schuldners sind. Darüber hinaus gilt auch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wie die GmbH & Co. KG, als nahestehend, wenn diese durch eine natürliche nahestehende Person vertreten wird, was hier bei der Ehefrau der Fall war. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch insoweit, als dass der Geschäftsführer der Schuldnerin kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und die Verschwiegenheitspflicht sich gerade auf die Umstände bezieht, die der Anfechtungsgegner nach der Anforderungsnorm kennen muss. Dies ist noch durch die Vorinstanz zu ermitteln.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass § 138 InsO in der jetzigen Fassung bei der Beurteilung von „nahestehenden Personen“ prinzipiell ermöglicht, durch juristische Personen wie GmbHs oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie GmbH & Co. KGs, durchzuschauen und auf die Vertreter – hier nahestehende Personen aufgrund der Ehe – abzustellen. Hierdurch werden die Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter ausgeweitet.