Handelsbilanzwert als Obergrenze für steuerliche Rückstellung

Hintergrund

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat sich im Handelsrecht die Bewertung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen verändert. Während im alten Recht solche Rückstellungen nicht abzuzinsen waren, gilt nun ein Abzinsungsgebot für den Zeitraum bis zum Ende der Erfüllung. Steuerrechtlich erfolgt die Abzinsung hingegen nur bis zum Beginn der Erfüllung. Der handelsrechtliche Wert für die Sachleistungsrückstellung kann somit aufgrund des längeren Abzinsungszeitraumes niedriger ausfallen als der Wertansatz nach steuerlichen Vorschriften. Kontrovers diskutiert wird seitdem, ob aufgrund der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Wertansatz der Sachleistungsrückstellung in der Steuerbilanz auf den handelsrechtlichen Wertansatz gedeckelt ist. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bestimmt, dass Sachleistungsrückstellungen „höchstens“ insbesondere unter Berücksichtigung der sodann unter den Buchstaben a bis f folgenden Grundsätze zu bewerten sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 7.12.2016 zu dieser Rechtsfrage geurteilt.

Sachverhalt

Klägerin war ein Unternehmen, das den Abbau und die Verwertung von Rohstoffen zum Gegenstand hatte. Für ihre Verpflichtungen zur Rekultivierung der Abbaugrundstücke bildete sie in ihrer Handelsbilanz zum 31.12.2010 Ansammlungsrückstellungen in Höhe von 295.870 €. Bei der Ermittlung bezog sie die geschätzten Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt mit ein und zinste den so ermittelten Erfüllungsbetrag mit 4,94 % ab. Hingegen berücksichtigte sie beim steuerlichen Rückstellungsbetrag in Höhe von 330.685 € weder künftige Kostensteigerungen noch einen Abzinsungsfaktor. Im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung kürzte das Finanzamt mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG die Rückstellung in der Steuerbilanz um 34.815 € auf den niedrigeren Handelsbilanzwert und bildete eine Rücklage für Rückstellungsauflösung in Höhe von 14/15 des Auflösungsgewinns. Gegen diese Kürzung richtete sich die Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der handelsrechtliche Wert gemäß dem Maßgeblichkeitsgrundsatz für die Steuerbilanz als Obergrenze anzusehen, dafür spreche der klare Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG und die dazugehörige Gesetzesbegründung. So sei auf einer ersten Stufe die Rückstellung nach den besonderen Vorschriften des EStG („insbesondere“) zu bewerten und der so gefundene Wert sodann auf einer zweiten Stufe mit dem handelsrechtlichen Wertansatz als Obergrenze („höchstens“) zu vergleichen. Damit folgt das Finanzgericht der Auffassung der Finanzverwaltung (R 6.11 Abs. 3 EStR 2012).

Hinweis

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen und diese ist auch bereits eingelegt worden. Somit bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage final klären wird. Letztlich steht hier auch das Versprechen des Gesetzgebers auf dem Prüfstand, wonach das BilMoG steuerneutral, also insbesondere ohne steuerliche Mehrbelastungen für die Unternehmen wirken sollte.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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