Gesetzgeber plant Reaktion auf "Panama-Papers"

 

Hintergrund

Am 1.11.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vorgelegt. Auslöser für dieses Gesetzgebungsvorhaben war die Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ im April diesen Jahres, wodurch das Problem Steuerumgehung durch Einschaltung von Domizilgesellschaften auf die Agenda der Bundesregierung gerufen wurde. Nun sollen mit dem Gesetzentwurf insbesondere die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung entsprechender Sachverhalte verbessert und eine präventive Wirkung durch das damit verbundene erhöhte Entdeckungsrisiko entfaltet werden. Der Termin für den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung ist am 21.12.2016 angesetzt.

Kernpunkte

Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind („Drittstaat-Gesellschaften“), geschaffen werden. Konkret sollen Domizilgesellschaften künftig durch erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden wirksamer identifiziert werden können. Folgende Maßnahmen auf nationaler Ebene sind beabsichtigt:

Die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften soll für mittelbare Beteiligungen von bisher 25 % auf 10 % herabgesetzt werden.

Zukünftig sollen Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen, wobei unerheblich sein soll, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Die Pflichtverletzung soll den Anlauf der Festsetzungsfrist bis zu 10 Jahre hemmen und mit einem Bußgeld von maximal 25.000 € geahndet werden können. Die Neuregelung soll auf mitteilungspflichtige Sachverhalte Anwendung finden, die sich entweder nach dem 31.12.2017 verwirklichen oder vor dem 1.1.2018 verwirklicht haben und danach noch fortbestehen.

Finanzinstituten soll eine Mitteilungspflicht über von ihnen nach dem 31.12.2017 hergestellte und vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften obliegen.

Das steuerliche Bankgeheimnis soll außer Kraft gesetzt werden.

Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll zur Ermittlung von Fällen, in welchen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist, ausgebaut werden.

Die Befugnis der Finanzbehörden zu Sammelauskunftsersuchen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll gesetzlich kodifiziert werden.

Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, im Rahmen der Legitimationsprüfung das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und aufzuzeichnen.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, sollen verpflichtet werden, Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre lang aufzubewahren. Eine Außenprüfung wäre bei diesen Steuerpflichtigen dann ohne besondere Begründung rechtmäßig.

Der Katalog über besonders schwere Steuerhinterziehungen soll um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften erweitert werden, womit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zur Anwendung kommen soll. Die Verlängerung würde dann auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch nicht verfolgungsverjährten Taten Anwendung finden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige soll in diesem Fall nicht möglich sein, wobei von der Verfolgung einer Steuerstraftat bei Erfüllung der monetären Voraussetzungen des § 398a AO abgesehen werden soll.

Konsequenz

Für die Praxis insbesondere beachtenswert ist die geplante Ergänzung des Katalogs über besonders schwere Steuerhinterziehungen und die damit verbundenen verschärften Konsequenzen für diesen neuen Tatbestand.

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