Der neue Bestätigungsvermerk nach IDW PS 400

Kernaussage

Durch die EU-Abschlussprüferrichtlinie und die EU-Verordnung Nr. 537/2014 sind Regelungen zur Abschlussprüfung in der EU grundsätzlich überarbeitet worden. Beide Regelungswerke sind mit Wirkung vom 17.6.2016 umzusetzen gewesen bzw. unmittelbar in Kraft getreten. Bedingt durch diese Vorgaben ergeben sich Veränderungen bei der Berichterstattung des Abschlussprüfers.

Sachverhalt

Zielsetzung der neuen Regelungen ist eine Verbesserung der Aussagekraft von Bestätigungsvermerken. Die Veränderungen legen besonderen Fokus auf die Prüfungsurteile für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) und sollen mit der im Prüfungsurteil zu dokumentierenden Beurteilung besonders bedeutsamer Prüfungssachverhalte zu einer verbesserten Berichterstattung für die interessierte Öffentlichkeit führen.

Auch wenn sich die Vorgaben der EU zunächst nur an PIEs wenden, soll ein allzu weites Auseinanderdriften der Regulierungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung vermieden werden. Aus diesem Grund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung ergänzt und den bislang geltenden Prüfungsstandard für den Bestätigungsvermerk (IDW PS 400) grundsätzlich überarbeitet. Das IDW stützt sich dabei – stärker als bislang – auf die internationalen Prüfungsstandards ISA 700 ff. und ergänzt diese um die Besonderheiten, die nach deutschem Recht zu beachten sind.

Entscheidung

Der derzeit noch gültige Standard soll ab der Prüfung für das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 2018 durch vier aufeinander aufbauende Standards ersetzt werden. Während der neue IDW PS 400 das Rahmenkonzept vorgibt und den Normalfall des uneingeschränkten Prüfungsurteils regelt, werden die Modifikationen des Prüfungsurteils (IDW PS 405) und die möglichen Hinweise des Abschlussprüfers (IDW PS 406) ebenso wie die für PIEs erforderliche Berichterstattung über die Prüfung von besonders wichtigen Prüfungssachverhalten (Key Audit Matters in IDW PS 401) in gesonderten Standards geregelt. Ergänzt werden die Regelungen durch einen neuen PS 270 zur Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung.

Konsequenz

Die neuen Standards sehen eine Voranstellung des Prüfungsurteils und eine stärkere Gliederung des Bestätigungsvermerks vor. Außerdem wird der Bestätigungsvermerk mit einer ausführlichen Erläuterung der Verantwortungsbereiche der gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsgremien und des Abschlussprüfers angereichert und schon aus diesem Grund deutlich umfangreicher werden als bislang.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Ergänzung durch den überarbeiteten IDW PS 270, der eine wesentlich deutlichere Berichterstattung der gesetzlichen Vertreter zu problematischen Fortführungssituationen fordert. Hinweise auf eine Bestandsgefährdung des Unternehmens sind nach den Vorgaben des Standards zukünftig nicht nur in den Lagebericht aufzunehmen, sondern auch im Anhang zum Jahresabschluss – oder falls ein solcher nicht zu erstellen ist – unterhalb der Bilanz darzustellen.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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