Bundesministerium für Finanzen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

 

Einführung

Auf die aktuellen Entwicklungen rund um die umsatzsteuerliche Organschaft hatten wir bereits in unserem Newsletter 8/2016 hingewiesen. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung am 12.12.2016 den Entwurf eines Schreibens des Bundesminsteriums für Finanzen hierzu veröffentlicht und eine Verbandsanhörung gestartet.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs

Wie nach der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 24.5.2016 bereits zu erwarten war, folgt die Finanzverwaltung mit dem Entwurf eines Schreibens im Wesentlichen der Auffassung von Europäischem Gerichtshof und Bundesfinanzhof zur Eingliederung von Personengesellschaften als Organgesellschaften. Die Kernaussagen des Entwurfs lauten:

  • Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist.
  • Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist.
  • Für die notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend.
  • Für die organisatorische Eingliederung kommt es darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist.

Nach dem Entwurf kann somit jede unternehmerisch tätige Personengesellschaft (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG) als Organgesellschaft eingegliedert werden. Eine Beschränkung lediglich auf GmbH & Co. KG's – wie sie der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Rechtsprechung vorgenommen hatte – findet sich in dem Entwurf nicht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass an der Personengesellschafter nur Personen beteiligt sind, die finanziell in den Organträger eingliedert sind, d.h. dieser muss zu mindestens mehr als 50 % an diesen beteiligt sein. Dabei ist die mittelbare Eingliederung ausreichend, d.h. in mehrstufigen Konzernstrukturen kann eine Personengesellschaft auch über eine (nicht unternehmerische) Zwischenholding in den Organträger eingegliedert werden. Häufigster Anwendungsfall dürfte die „typische“ GmbH & Co. KG sein, bei der der Kommanditist zugleich 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH hält. Bei dem Organträger muss es sich stets um einen Unternehmer handeln.

In Fällen, in denen sich die Organschaft als günstig erweist, können sich die Beteiligten nach dem Entwurf übereinstimmend bereits rückwirkend auf die geänderte Rechtsprechung beziehen, soweit die oben genannten Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorlagen und sämtliche betroffene Steuerfestsetzungen noch änderbar sind. In allen übrigen Fällen sollen die Änderungen auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden sein. D.h., dass ab diesem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer Organschaft zwingend eintreten, wenn neben der finanziellen auch die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung gegeben ist. Ein Wahlrecht zur Einbeziehung von Personengesellschaften besteht dann nicht mehr.

Ausblick und Konsequenzen für die Praxis

Die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses an die geänderte Rechtsprechung ist grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob infolge der am 25.1.2017 beendeten Verbandsanhörung noch Änderungen des Entwurfs erfolgen. Eine zeitnahe Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen wäre jedoch wünschenswert, um die bestehende Rechtsunsicherheit für Unternehmen zu beseitigen. Derzeit werden (jedenfalls in NRW) – vor dem Hintergrund des erwarteten Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen – keine verbindlichen Auskünfte zur Eingliederung von Personengesellschaften erteilt, was ein Umstrukturierungshemmnis darstellt.

Unternehmen sind angesichts der knappen Übergangsfrist (31.12.2017) bereits heute aufgefordert, ihre Strukturen hinsichtlich der (beabsichtigten oder auch unbeabsichtigten) Eingliederung von Personengesellschaften zu untersuchen und entsprechende (Gegen-) Maßnahmen zu ergreifen.

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