§ 50d Abs. 3 EStG (2007) nicht mit EU-Recht vereinbar

Hintergrund

Der ausländische Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft hat einen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von Kapitalertragsteuer auf eine Ausschüttung, wenn die Voraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. 
§ 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007) macht die Erstattung bzw. Freistellung national von weiteren – engen – Voraussetzungen abhängig, die bei Nichterfüllung typisierend einen Missbrauch unterstellen. So hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und: (1) für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche sonst beachtliche Gründe fehlen oder (2) die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder (3) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Mit Urteil vom 20.12.2017 hat der Europäische Gerichtshof auf Vorabentscheidungsersuche des Finanzgerichts Köln in zwei verbundenen Verfahren nun über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung entschieden.

Sachverhalte

Im Fall „Deister Holding“ war eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft zu 26,5 % an einer in Deutschland ansässigen GmbH beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der niederländischen Holdinggesellschaft war eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland. In den Niederlanden unterhielt die Holdinggesellschaft ein Büro mit zwei Mitarbeitern. Ihren Tochtergesellschaften gewährte die Holdinggesellschaft Darlehen.

Im Fall „Juhler Holding“ handelte es sich um eine in Dänemark ansässige Holdinggesellschaft, die an mehr als 25 Tochtergesellschaften beteiligt war, darunter waren auch Beteiligungen an in Dänemark ansässigen und aktiven Gesellschaften und eine 100 %-ige Beteiligung an einer in Deutschland ansässigen GmbH. Die Holdinggesellschaft hielt Immobilienvermögen und übernahm die finanzielle Kontrolle im Konzern, um die Zinskosten im Konzern zu optimieren. Sie verfügte über einen Telefonanschluss und eine E-Mail-Adresse, jedoch weder über eigenes Personal noch Büroräume. Im Bedarfsfall griff sie auf Einrichtungen und Personal anderer Konzerngesellschaften zurück. An der Holdinggesellschaft war zu 100 % eine Limited mit Sitz in Zypern beteiligt, die keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausübte. Alleiniger Gesellschafter der Limited war eine in Singapur ansässige natürliche Person.

Mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG (2007) versagte das Bundeszentralamt für Steuern in beiden Fällen den Holdinggesellschaften die Erstattung der von den GmbHs auf Gewinnausschüttungen einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass die generelle Missbrauchsvermutung in § 50d Abs. 3 EStG (2007) weder mit der Mutter-Tochter-Richtlinie noch mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei. So begründe die Vorschrift eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei, der gebietsfremden Muttergesellschaft nicht die Möglichkeit lasse, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründen zu beweisen. Zudem begründen diese Voraussetzungen, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung.

Konsequenz

Wenngleich es sich um ein Urteil zur Vorgängerregelung des derzeitigen § 50d Abs. 3 EStG handelt, treffen viele der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auch auf die aktuelle Fassung zu. Es spricht daher Einiges dafür, dass auch diese Regelung EU-rechtswidrig ist. Auch dazu gibt es bereits eine Vorlage des Finanzgerichts Köln an den Europäischen Gerichtshof. Vor diesem Hintergrund sollten abgelehnte Anträge auf Erstattung/Freistellung mit dem Hinweis auf das Urteil und die weitere Vorlage des Finanzgerichts Köln angefochten werden.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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