Gewinnrealisation bei anderweitiger Übertragung des Grundstücks

Kernproblem

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein (Teil eines) Mitunternehmeranteils unentgeltlich übertragen, können die Buchwerte fortgeführt werden, so dass eine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann (§ 7 EStDV a.F.; nunmehr: § 6 Abs. 3 EStG). Die Gewinnneutralität setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Erwerber (mit-) übertragen werden. Für den Fall der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist dabei unstrittig, dass auch dem Mitunternehmer gehörende und der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können.

Sachverhalt

Ein mit ca. 26,5% an der klagenden KG beteiligter Kommanditist, der steuerlich als Mitunternehmer anzusehen war, übertrug seine Kommanditanteile auf seine beiden Söhne. Das dem Vater gehörende und der KG entgeltlich überlassene Betriebsgrundstück wurde zeitgleich zu Buchwerten auf eine Grundstücks-KG übertragen, deren 100%iger Kommanditist der Vater war. Gleichzeitig wurde dem Vater und dessen Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem auf die übertragene Kommanditbeteiligung entfallenden Gewinnanteil eingeräumt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass die damalige Schenkung der Kommanditanteile - mangels Mitübertragung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Vaters - nicht zu Buchwerten vollzogen werden konnte und erhöhte den Gewinnanteil des Vaters. Die hiergegen gerichtete Klage der KG wies das FG ab, die Revision hatte vor dem BFH allerdings nur hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Gewinnbeteiligung Erfolg.

Entscheidung

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Betriebsgrundstücke regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren sind. Da dieses Grundstück den Söhnen nicht (mit-)übertragen wurde, lag nach Ansicht des BFH keine Übertragung eines (begünstigten) Mitunternehmeranteils vor. Die Tatsache, dass das Grundstück nicht vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen des Vaters entnommen, sondern zeitgleich zu Buchwerten in eine andere Personengesellschaft des Vaters übertragen wurde, änderte an dieser Beurteilung nichts.

Konsequenz

Die Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 1 EStDV a.F. mangels Mitunternehmeranteils führt grundsätzlich zur sofortigen Entnahmebesteuerung beim Übertragenden. Das hier eingeräumte Nießbrauchrecht wird indes als gewinnabhängiges Entgelt (Kaufpreis) behandelt und kann die Entnahmebesteuerung ganz oder teilweise verhindern. Beim Übertragenden führen die erhaltenen Entgelte daher erst dann zur Besteuerung, wenn die Summe der gewinnabhängigen Entgelte den dieser Übertragung zuzuordnenden Teil seines Schlusskapitalkontos am Übertragungsstichtag übersteigt. Ob die gleichzeitige Übertragung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu Buchwerten auf eine andere Personengesellschaft auch nach aktuellem Gesetzesstand bzw. ab Veranlagungszeitraum 2001 schädlich ist, wurde vom BFH ausdrücklich offen gelassen. Ebenso hat der BFH offen gelassen, ob er die vorherige Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlage auf eine andere Personengesellschaft als unschädlich ansehen würde.