Rückwirkung gilt auch für erweiterte Außenhaftung

Kernproblem

Verluste eines Kommanditisten aus seiner KG können nur insoweit mit anderen gewerblichen Einkünften oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, als dass dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Eine erweiterte Verlustverrechnung ist lediglich für den Fall möglich, dass die am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragene Einlage die tatsächlich geleistete Einlage übersteigt. Wird eine GmbH in eine KG formgewechselt, so kann dies rückwirkend auf einen Zeitpunkt erfolgen, der spätestens acht Monate vor Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister liegt. Fraglich ist, ob diese Rückwirkung auch Wirkung entfaltet für die Haftungsverfassung an einem im Rückwirkungszeitraum liegenden Bilanzstichtag.

Sachverhalt

Eine GmbH wurde 1999 in eine KG formgewechselt. Die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister erfolgte im Juli 1999. Der Anmeldung lag eine zum 30.11.1998 erstellte Übertragungsbilanz der GmbH zu Grunde, d.h. von der gesetzlich zulässigen achtmonatigen Rückwirkungsmöglichkeit wurde Gebrauch gemacht. Im Rumpfwirtschaftsjahr 1.12.-31.12.1998 erzielte die formgewechselte KG sodann einen Verlust. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts waren die Verluste der Kommanditisten nur in Höhe der am 31.12.1998 tatsächlich geleisteten Einlagen ausgleichsfähig. Die Kommanditisten begehrten indes einen Ausgleich nach Maßgabe des erst in 1999 eingetragenen Haftkapitals, da die steuerliche Rückwirkungsfiktion auch für die Feststellung der ausgleichsfähigen Verluste gelte. Das FG wies die Klage ab, die Revision der KG war vor dem BFH erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht der Vorinstanz. Zwar gelte grundsätzlich für die Ermittlung der ausgleichsfähigen Verluste eines Kommanditisten das Stichtagsprinzip, wonach auch für den sog. erweiterten Verlustausgleich die maßgebliche Haftsumme des Kommanditisten nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag zu bestimmen sei. Die Rückwirkungsfiktion sei jedoch insoweit vorrangig, so dass die Haftungsverfassung der KG, die zivilrechtlich erst im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Formwechsels wirksam wird, auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen sei.

Konsequenz

Das Urteil ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen, da es die Möglichkeit der Verlustverrechnung von Kommanditisten im Fall des rückwirkenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine KG verbessert.