Einholungspflicht einer Arbeitsgenehmigung für polnische Leiharbeitnehmer

Kernfrage/Rechtslage

Beim Beitritt Polens in die EU hat Deutschland von der durch das Europarecht geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zum 1.5.2011 zu beschränken. Daher müssen polnische Arbeitnehmer - ausgenommen einzelner Berufsgruppen - eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit vorweisen, um in Deutschland arbeiten zu können. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Dienstleistungsfreiheit dazu genutzt werden kann (hier: durch ein polnisches Leiharbeitsunternehmen), die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu umgehen.

Entscheidung

Die Antragstellerin ist eine polnische Firma, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen wollte. Die Bundesagentur hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter der Auflage erteilt, dass sie für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachweisen müsse, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei. Die Antragstellerin griff diese Auflage im einstweiligen Rechtschutz an und berief sich auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit, unterlag aber zuletzt vor dem Landessozialgericht. Da Deutschland zulässigerweise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1.5.2011 in Kraft treten zu lassen, sei es zulässig, Arbeitsgenehmigungen zu verlangen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, weil dieses Grundrecht im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch die europarechtlich ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit überlagert werde. Allerdings treffe dies nicht auf alle Arbeitnehmergruppen zu. So sehe das Europarecht Ausnahmen etwa für leitende Angestellte, von Lieferanten entsandte Monteure, Studenten und Journalisten vor, für die keine Arbeitsgenehmigungen im Überlassungsfall vorgelegt werden müssten.

Konsequenz

Bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit am 1.5.2011 benötigen polnische Arbeitnehmer für eine Tätigkeit in Deutschland in den allermeisten Fällen einer Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit.