Scheinrenditen aus Schneeballsystemen müssen versteuert werden
Kernproblem
Beteiligt man sich an einer Geldanlage, die sich später als Schneeballsystem entpuppt, steht nicht nur das eingesetzte Kapital auf dem Spiel, sondern auch das Finanzamt kann einem noch übel mitspielen. Nach geltender Rechtsprechung sind auch Scheinerträge aus solchen Beteiligungen zu versteuern. Das musste einmal mehr ein Anleger vor dem BFH erfahren. Ehegatten hatten sich mit mehr als 200.000 DM unwissentlich an einem Schneeballsystem beteiligt. In den Streitjahren erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Auszahlungen in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM. Von dem eingesetzten Kapital kamen kurz vor der Insolvenz 10.000 DM zurück.
Bisherige Rechtsprechung
Für die Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet sind und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben. Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines Schneeballsystems verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder dem eigenen Kapital) eine Scheinrendite gezahlt wird, liegt eine Steuerpflicht vor.
Neue Entscheidung des BFH
Der BFH hält an seiner Auffassung zur Steuerpflicht der Scheinrenditen fest. Daher seien neben den tatsächlich ausgezahlten Zinsen auch die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten Beträge zu versteuern. Ob die Scheinrendite dem Anleger jedoch zugeflossen sei, hänge davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen komme es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können. Aus der Ablehnung eines sofortigen Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten könne allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden.
Konsequenz
Nachdem das Finanzgericht die Wiederanlage nicht als Kapitaleinnahme beurteilt hatte, waren diesbezüglich andere Konsequenzen zu ziehen. Weil angesichts des vorgelegten Schriftverkehrs jedoch Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden, wurden die drei letzten der insgesamt vier Streitjahre an das Finanzgericht zurückverwiesen.

