Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheids
Kernaussage
Die zivilrechtliche Vollbeendigung einer Personengesellschaft hat auf die steuerliche Existenz der Gesellschaft keinen Einfluss, denn die Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie gegen sie noch Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden können. Auch für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuerbescheid gilt die Personengesellschaft weiter als steuerlich existent.
Sachverhalt
Die Kläger waren im Streitjahr 1995 Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft erwarb im selben Jahr Textilien und verleaste diese. Die ausnahmslos geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG 1995 wurden in der Bilanz zum 31.12.1995 auf den Erinnerungswert von 1 DM abgeschrieben. Im Oktober 1998 wurde der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst. Die Löschung der Firma wurde im November 2002 im Handelsregister eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung erkannte der Beklagte den sofortigen Betriebsausgabenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter unter Hinweis auf § 42 AO steuerlich nicht an und änderte u.a. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr. Hiergegen richtet sich die Klage. Das FG gab der Klage statt, zumal die GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht voll beendet war. Der Beklagte hielt diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig.
Entscheidung
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück. Die Personengesellschaft ist bis zur Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheids noch nicht voll beendet. Richtet sich ein Gewerbesteuermessbescheid gegen eine Personengesellschaft als Steuerschuldnerin, so kann grundsätzlich auch nur diese klagebefugt sein. Für die Dauer des Rechtsstreits gilt die Personengesellschaft weiter als steuerlich existent. Dies setzt zwangsläufig auch die steuerrechtliche Existenz zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und der Klageerhebung voraus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Personengesellschaft tatsächlich Klage erhoben hat.
Konsequenz
Diese Entscheidung verdeutlicht das Auseinanderfallen von zivilrechtlicher und steuerlicher Existenz und ist zwingend zu beachten.

