"Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft" ist mit EU-Richtlinie zu Haustürgeschäften vereinbar
Kernaussage
Die EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie (85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985) ist grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig darin besteht, Kapital anzulegen. Zugleich steht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, der die Entlassung des Verbrauchers aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen normiert, einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenden Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen.
Sachverhalt
Der Beklagte hat im Jahr 1991 aufgrund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR erklärt. In einem Vorprozess hatte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen zur Beseitigung einer Unterdeckung gefordert. Im Laufe des Verfahrens hatte der Beklagte seine Mitgliedschaft fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass infolge der Kündigung zwischen den Parteien nur noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bestünden. Die Klägerin erstellte daraufhin ein negatives Auseinandersetzungsguthaben. Zugleich betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin erklärte mit ihrer Forderung die Aufrechnung und erhob Vollstreckungsgegenklage.
Entscheidung
Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie ab. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Er geht davon aus, dass die Vorschriften des HWiG auf den Gesellschaftsbeitritt zu einer Personengesellschaft grundsätzlich Anwendung finden. Dem Widerruf komme unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft die Wirkung einer außerordentlichen, ex nunc wirkenden, Kündigung zu. Auch bei arglistiger Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt könne kein anderweitiges Ergebnis begründet werden. Die Vereinbarkeit dieses Ergebnisses mit der Haustürgeschäfte-Richtlinie wurde nunmehr vom EuGH bestätigt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bleibt anwendbar, auch wenn dadurch der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich am Verlust des Fonds beteiligen muss. Der BGH hat somit die Entscheidung des LG wiederhergestellt.
Konsequenz
Die durch eine Entscheidung des EuGH erhoffte erhebliche Besserung für Verbraucher, die einer Gesellschaft beigetreten sind und sich noch auf ein Widerrufsrecht berufen können, blieb aus. Geschützt bleiben weiterhin nur nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, für die ein ex tunc wirkender Rücktritt begründet wird.

