Gewinnerzielungsabsicht bei selbständiger Steuerberatertätigkeit
Kernproblem/Kernaussage
Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Steuerberaterin, erwirtschaftete in den Jahren 1997 bis 2005 ausschließlich Verluste. Der Ehegatte erzielte in den Streitjahren teilweise erhebliche Einkünfte. Die Verrechnung mit den Verlusten aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ehefrau führte in den einzelnen Jahren zu einer Minderung der Steuerlast. Der Verlust des Jahres 2005 wurde vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Die Tätigkeit der Klägerin als Steuerberaterin erfolgte nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und führte im Streitjahr nicht zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Der BFH bestätigte in der Vergangenheit bereits mehrfach, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Die Tätigkeit der Klägerin war auch auf Dauer nicht geeignet, einen Totalgewinn zu erzielen. Das Finanzgericht gelangte daher zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit nicht aus Gründen der Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus persönlichen Beweggründen nachkam. Entscheidendes Gewicht kam insoweit dem Umstand zu, dass die dauerhaften Verluste in den Jahren 1997 bis 2005 dazu genutzt wurden, die Steuerlast der Klägerin insgesamt zu mindern, indem diese die z. T. erheblichen Einkünfte des Ehemanns kompensierten. Die Minderung der Steuerlast ist aber gerade ein persönliches Motiv. Auch die Art der Wahrnehmung der Aufgaben als Steuerberaterin in der Vergangenheit deuteten darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht geeignet war, auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.
Konsequenz
Zwar stellt die Tätigkeit eines Steuerberaters gewöhnlicherweise eine Tätigkeit dar, die dem "Broterwerb" dient. Wenn allerdings eine selbständig tätige Steuerberaterin in acht Jahren dauerhaft Verluste erzielt und dadurch die erheblichen Einkünfte des Ehemannes steuerlich kompensiert, spricht dies gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

