Liquidation: Unzulässige Fortführung einer GmbH

Kernaussage

Wurde eine GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) aufgelöst, so ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses auch bei erneuter Kapitalaufbringung nicht möglich.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde. Ihre Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) wurde im Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vereinbarten die Gesellschafter kurze Zeit später eine Fortsetzung der Gesellschaft sowie eine erneute Stammkapitalaufbringung. Die Fortführung der Gesellschaft wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; der Antrag jedoch vom Registergericht unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht verneinte die Fortsetzungsfähigkeit einer aufgelösten GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Die Unzulässigkeit einer Fortsetzung folge bereits aus einem Umkehrschluss zu § 60 I Nr. 4 GmbHG, der einen Auflösungsgrund bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens normiert und bei nicht-masselosen insolventen Gesellschaften Anwendung findet. Die Vorschrift sieht die Möglichkeit der Fortsetzung einer GmbH nur vor, wenn entweder das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder aber ein Insolvenzplan bestätigt wird, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Findet aber, wie im Fall der Ablehnung der Eröffnungsantrags mangels Masse keine weitere Prüfung des Registergerichts statt, fehlt es an einer Grundlage für die Fortsetzung der GmbH. Berücksichtigt werden müsse auch die vom BGH im Fall insolventer masseloser Kapitalgesellschaften anerkannte Bereinigungsfunktion der Auflösungsvorschriften. Leere Mäntel masseloser Gesellschaften sollten gerade nicht durch einfachen Beschluss und Zuführung neuer Mittel ohne Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Geschäftsverkehr teil zu nehmen. Zudem seien die Interessen der Gesellschafter, die der Gesellschaft finanzielle Mittel nicht rechtzeitig vor der Insolvenz zugeführt haben, nicht schutzwürdig.

Konsequenz

Nur bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder bei Bestätigung eines Insolvenzplans kann die aufgelöste GmbH durch Gesellschafterbeschluss in eine werbende zurückverwandelt werden.