BGH zu Mindestanforderungen an die Prüfung des Jahresabschlusses

Kernaussage

Das OLG Stuttgart konkretisierte jetzt erstmals die Mindestanforderungen für die Prüfung eines Jahresabschlusses. Solange die im neuen Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Jahresabschluss nicht nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG) nichtig.

Sachverhalt

Die Kläger sind Aktionäre der beklagten Hugo Boss AG. In der Vorstandsitzung wurde beschlossen, den Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2007 und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss war noch nicht unterzeichnet. Ebenso sollte der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers im Entwurf vorgelegt werden. Dieser Entwurf wurde vor der Sitzung des Aufsichtsrats vom Abschlussprüfer unterschrieben. Nachdem dem Abschlussprüfer mitgeteilt wurde, dass keine Änderungen mehr vorgenommen worden seien, erklärte dieser den Prüfungsberichtsentwurf für endgültig und sagte zu, für den Jahresabschluss der Beklagten einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. Daraufhin beschloss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu billigen und festzustellen. Der Jahresabschluss wurde sodann von den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten unterzeichnet. In der Hauptversammlung der Beklagten wurde der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst. Die Kläger erklärten zu Protokoll Widerspruch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wegen der Beschlussfassung und gegen den Jahresabschluss. Das OLG wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG hat der BGH zurückgewiesen. Das geltende Gesetzt verpflichtet den Vorstand weder, den bereits aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbietet es die Bestimmung des § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, einen Entwurf des Prüfungsberichts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Ein Jahresabschluss ist erst dann nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung nicht den Mindestanforderungen genügt. Ausreichend ist jedenfalls, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliegt, in dem die Erteilung des Bestätigungsvermerks mitgeteilt wird. Der Abschlussprüfer muss zwar einen gesonderten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss unterzeichnen; dass dieser dem Aufsichtsrat bei der Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorliegt, führt jedoch ebenso wenig zur Nichtigkeit wie die fehlende Siegelung nach § 48 Abs. 1 WPO.

Konsequenz

Durch diese - rechtskräftige - höchstrichterliche Vorgabe dürften einige Unklarheiten, die insbesondere im Zusammenhang mit den geänderten Publizitätsvorschriften entstanden sind, beseitigt sein.