Zuckerrübenlieferrecht: 10 Jahre Nutzungsdauer
Kernaussage
Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Der Kläger ist aktiver Landwirt und hatte von anderen Landwirten entgeltlich Zuckerrübenlieferungsrechte erworben. Die Anschaffungskosten wurden aktiviert und linear über einen Zeitraum vom 10 Jahren abgeschrieben. Das beklagte Finanzamt hingegen erkannte die steuerwirksame Abschreibung auf die Zuckerrübenlieferungsrechte nicht an. Es erhöhte die betreffenden Buchwerte sowie die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Grunde liegenden Gewinne und setzte eine entsprechend höhere Steuer fest. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Der BFH urteile schließlich zugunsten des Klägers.
Entscheidung
Zuckerrübenlieferungsrechte stellen gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte dar. Sie sind Grundlage einer Abnahmegarantie zu Sonderkonditionen. Der Fortbestand wird ebenfalls nur durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen auf EU-Basis bestimmt. Es handelt sich in Folge dessen um selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese Rechte unterliegen einer unbestimmten, aber begrenzten Dauer. Es besteht Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt. Demnach ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen. Mit Bezug auf die bereits entschiedene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Milchlieferungsrechten wird auch bei Zuckerrübenlieferungsrechten nicht beanstandet, wenn auch hier von einer 10jährigen Nutzungsdauer ausgegangen wird.
Fazit
Durch die EG-Verordnung vom 20.2.2006 wurde beschlossen, dass die Zuckermarktordnung mit Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15 am 30.9.2015 ausläuft. Demnach ist eine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechte an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.

