Abgeltung von Leasingsonderzahlungen durch Entfernungspauschalen

Kernfragen

Verwendet ein Arbeitnehmer einen "eigenen" geleasten PKW für berufsbedingte Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (= Reisekosten) gehören. Wie ist die Sonderzahlung jedoch zu behandeln, wenn mit dem PKW auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden? Was gibt es sonst zu beachten?

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr schloss er einen PKW-Leasingvertrag ab und leistete neben monatlichen Raten eine Sonderzahlung von fast 23.000 EUR. Er ermittelte unstreitige Nutzungsanteile von 4,88% für Privatzwecke, 80,17% für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und 14,95% für berufliche Auswärtstätigkeiten. Bis auf den privaten Anteil wollte er alle anderen Nutzungsanteile (insgesamt 95,12%) den Werbungskosten zuordnen. Das beklagte Finanzamt dagegen erkannte nur den auf Auswärtstätigkeiten entfallenen Teil (14,95%) an. Für die späteren Ausführungen des BFH war auch von Bedeutung, dass die Sonderzahlung erst Ende Dezember des Streitjahres entrichtet wurde, während der PKW im Folgejahr ausgeliefert wurde. Die Nutzungsanteile entfielen daher auf das vorher genutzte Fahrzeug.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Soweit der Arbeitnehmer den PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetze, sei die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Nach ständiger Rechtsprechung seien mit der Entfernungspauschale sämtliche, durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten Kosten abgegolten, also auch die anteilige Leasingsonderzahlung. Wer damit meint, zumindest die 14,95% seien auf jeden Fall gerettet, hat sich getäuscht. Denn nicht nur die Entfernungspauschale ist eine "Pauschale". So können auch für die Reisekosten pauschale Kilometersätze (zurzeit 0,30 EUR) geltend gemacht werden; hiermit sind ebenso sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten. So führt der BFH weiter aus, zur endgültigen Prüfung der Aufwendungen des Streitjahres sei darauf abzustellen, wie die Geltendmachung der PKW-Kosten während der Laufzeit des Leasingvertrags erfolge.

Konsequenz

Der Fall wurde zurückverwiesen, um die dem Streitjahr folgenden Jahre zu analysieren. Sind hier pauschale Kilometersätze berücksichtigt worden, bleibt die komplette Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr unberücksichtigt.