Personalgestellung durch Gesellschafter
Kernproblem
Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfordert die Hingabe von Waren bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt. Das Entgelt kann dabei auch in einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz) bestehen. Abzugrenzen ist dies von einer nicht umsatzsteuerbaren sog. Beistellung bzw. eines Gesellschafterbeitrags. Interessant und von wirtschaftlicher Bedeutung ist diese Abgrenzung insbesondere bei Unternehmen wie Banken oder Versicherungen, die selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bei einem tauschähnlichen Umsatz verteuern sich die eingekauften Dienstleistungen um die auszuweisende Umsatzsteuer; bei einer Beistellung nicht.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG erbringt Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse und der Kreditsachbearbeitung für ihre beiden Gesellschafterinnen, zwei Kreditinstitute. Diese hatten der GmbH & Co. KG "ohne gesondertes Entgelt (unentgeltlich) Personal" entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zu überlassen. Die GmbH & Co. KG hat die Personalüberlassung als nicht umsatzsteuerbaren Gesellschafterbeitrag angesehen. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Köln haben die Personalüberlassung als umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung bewertet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH setzt ein Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Damit liegt ein (umsatzsteuerpflichtiger) tauschähnlicher Umsatz im obigen Sachverhalt vor. Die GmbH & Co. KG erbringt auf schuldrechtlicher Basis eine Leistung an ihre beiden Gesellschafter gegen Entgelt; ihre beiden Gesellschafter stellen ihr in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung.
Konsequenzen
Kreditinstitute, Versicherungen und Kommunen haben in den vergangenen Jahren vielfach ihre Rechenzentren ausgegliedert, um gemeinsam im Verbund Kosten einzusparen. Dieser Kosteneinsparung steht vielfach eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung seitens der Finanzämter gegenüber. Als Folge sind zahlreiche Klagen anhängig. Der BFH hat nunmehr einer Möglichkeit zur Vermeidung der Umsatzsteuer ihre Grenzen aufgezeigt.

