Kindergeld für Kinder, die im Ausland studieren?
Kernproblem
Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dem kommt für die Gewährung von Kindergeld erhebliche Bedeutung zu, wenn das Studium nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat stattfindet. Lässt sich kein Wohnsitz im Inland nachweisen, kommt es zur Streichung des Kindergeldes.
Sachverhalt
Der Streitfall spielt im Jahr 2007: Nach dem Abitur im Juli nahm die Tochter der Kläger im August ihr Studium in den USA auf. Im Elternhaus standen ihr während des Studiums zwei vollständig eingerichtete Wohnräume mit Küche und Bad zur Verfügung. Hierin hielt sie sich auch in den Semesterferien auf. Die Familienkasse verlangte das ab August gezahlte Kindergeld mit der Begründung zurück, das Kind habe seitdem keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Nach einer Klage vor dem Finanzgericht wurde den klagenden Eltern das Kindergeld für das komplette Jahr 2007 zugesprochen, weil sich das Kind mindestens 5 Monate im Streitjahr im Inland aufgehalten habe. Hiergegen zog die Familienkasse vor den BFH.
Entscheidung des BFH
Der Senat berief sich zunächst auf die langjährige Rechtsprechung, nach der eine Aufenthaltsdauer von jährlich 5 Monaten in der Wohnung der Eltern genüge, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten. Es seien aber Zeiträume außer Betracht zu lassen, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhalte. Daher könne z.B. für ein Kind, das sein langjähriges Auslandsstudium im November beginne, das Kindergeld für den Monat Dezember mangels eines inländischen Wohnsitzes versagt werden, obwohl es sich in den vorangegangenen 11 Monaten des Kalenderjahres ausschließlich im Inland aufgehalten habe. Kehre ein Kind z.B. nach Abschluss eines mehrjährigen Auslandsstudiums im Februar auf Dauer nach Deutschland zurück, so genüge dies nicht zur Begründung des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar. Maßgeblich seien vielmehr nur die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Konsequenz
Der BFH hat zumindest das ab September 2007 gezahlte Kindergeld gestrichen. Für August ließ er die Entscheidung noch offen, um den genauen Ausreisetermin ermitteln zu lassen. Dabei reicht 1 Tag Anwesenheit im August aus, um das Kindergeld zumindest für diesen Monat zu retten.

